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BVerwG, 30.01.1968 - II B 33.67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.12.1966 - V A 26/65
- BVerwG, 30.01.1968 - II B 33.67
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60
Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung …
Auszug aus BVerwG, 30.01.1968 - II B 33.67
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, höchstrichterlicher Klärung bedürftige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (Beschluß des Senats vom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4.61 - und Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60/V CB 6.60 - [NJW 1960 S. 1587]). - BVerwG, 30.05.1967 - II C 27.67
Berücksichtigung der Studienzeit, des Vorbereitungsdienstes als …
Auszug aus BVerwG, 30.01.1968 - II B 33.67
Zugunsten der Beschwerde mag das gesetzliche Erfordernis, daß es sich um eine "vorgeschriebene" Ausbildung handeln muß (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 1967 - BVerwG II C 27.67 - [ZBR 1967 S. 336, 337]), als dadurch erfüllt angesehen werden, daß nach den Darlegungen des Berufungsgerichts die Grundsätze der kommunalen Einheitslaufbahn in "Ausbildungsrichtlinien des Deutschen Gemeindetages" aus dem Jahre 1937 zusammengefaßt waren, die die Billigung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern erhalten hatten.
- BVerwG, 30.04.1971 - VI C 21.68
Zulässigkeit nachträglicher Änderungen begünstigender Verwaltungsakte mit …
Wenn es hierzu im Berufungsurteil heißt, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Beschluß vom 30. Januar 1968 (BVerwG II B 33.67) Bedenken gegen die Würdigung eines solchen Ausbildungsweges als "vorgeschriebener Ausbildung" nicht erhoben, so ist klarstellend zu bemerken, daß das Gericht dieser Würdigung nicht etwa zugestimmt hatte; vielmehr hatte es lediglich bemerkt, zugunsten der dort beschiedenen Beschwerde "mag" jenes gesetzliche Erfordernis als erfüllt angesehen werden.